B./ Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 erhoben die Pflichtigen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 gut und hielt fest, die im Jahr 2000 ausgeschüttete Dividende stelle kein ausserordentliches Einkommen dar. C./ Mit Eingaben vom 12. und 28. November 2003 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. Ja-nuar 2003 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest, es handle sich bei der Dividendenzahlung um ausserordentliche Einkünfte.