Aufgrund der Steuererklärungen 2001a und 2001b stellte die Steuerbehörde fest, dass die E. I. AG ihrem Alleinaktionär E. I. Dividendenzahlungen von Fr. 20'000.-- im Jahr 1999 und von Fr. 100'000.-- im Jahr 2000 ausgerichtet hatte. Die Steuerbehörde qualifizierte von der Dividende des Jahres 2000 einen Anteil von Fr. 80'000.-- als ausserordentliches Einkommen. Die Pflichtigen stellten sich dagegen auf den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte