{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-207_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4473&type=1563347022&cHash=66ac1c6aa4a738a2e533a4dd219e1fe5", "Checksum": "4e36b7933cdaa629fa5c5351edc041bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:57", "Checksum": "84937311cece731b2ce3da45d7fc8ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\nUnbegründet ist der Einwand der Beschwerdegegner, die Veranlagungsbehörde habe\neinen Tatbestand der Steuerumgehung angenommen. Dieser Tatbestand wurde im\nvorliegenden Fall nie in Erwägung gezogen. Zutreffend ist allerdings, dass keine\nSubstanzdividende vorliegt. Dies wurde indes von der Beschwerdeführerin nicht\ngeltend gemacht. Wie erwähnt, sind aber auch ordentliche Dividenden unter gewissen\nUmständen als ausserordentlich zu qualifizieren. Diese Umstände sind im vorliegenden\nFall erfüllt.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die\nVorinstanz die streitigen Dividendeneinkünfte zu Unrecht nicht als ausserordentliches\nEinkommen qualifiziert hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der\nangefochtene Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003 aufzuheben. Entsprechend dem\nBegehren des Beschwerdeführers ist der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2003 zu\nbestätigen, und die Beschwerdegegner sind für das Jahr 2000 mit einem\nausserordentlichen Einkommen von Fr. 80'000.-- zu veranlagen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind ebenfalls den\nBeschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegner sind\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und dem Beschwerdeführer steht als verfügende Behörde\nkein Anspruch auf Kostenersatz zu.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 29. Oktober 2003\naufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Die Steuerpflichtigen ... werden in Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 21.\nJanuar 2003 für das Jahr 2000 mit einem ausserordentlichen Einkommen von Fr.\n80'000.-- veranlagt.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlen die\nBeschwerdegegner.\n\n4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- bezahlen die\nBeschwerdegegner.\n\n5./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegner (durch ReviTrust\n\nRevision + Treuhand AG, 9471 Buchs)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}