{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-207_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4473&type=1563347022&cHash=66ac1c6aa4a738a2e533a4dd219e1fe5", "Checksum": "4e36b7933cdaa629fa5c5351edc041bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:57", "Checksum": "84937311cece731b2ce3da45d7fc8ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\nDas Verwaltungsgericht hielt in einem unlängst gefällten Urteil in Anlehnung an die\nPraxis des Kantons Zürich fest, auch Substanzdividenden seien aus der Sicht der\nausschüttenden Gesellschaft aperiodische Vermögenserträge. Beim empfangenden\nAktionär bildeten sie jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 314 StG nur dann\nausserordentliche Einkünfte, wenn sie eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu\nvereinbarende Disparität zwischen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im\nBemessungsjahr und der Steuerbelastung bewirkten. In bezug auf den Aktionär sei\nnicht massgebend, auf welche Art Dividenden von der Gesellschaft finanziert worden\nseien. Es komme deshalb auch nicht darauf an, aus welchen sachlichen Motiven die\nDividende im Ausfalljahr ausgeschüttet worden sei oder ob der Empfänger als\nVerwaltungsrat auf die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss habe nehmen können.\nDaher sei zu prüfen, ob das Dividendeneinkommen im Ausfalljahr im Vergleich mit dem\nperiodischen Fluss der Einkommensquelle und unter Berücksichtigung von deren Natur\nzu einer unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und\nSteuerbelastung führe (zur Publikation bestimmter VerwGE vom 11. November 2003\ni.S. E.C.-Sch. mit Hinweis auf StE 2003 B 65.4 Nr. 12). Im konkreten Fall wurde dies\nbejaht, da in den drei vorangegangenen Jahren jeweils keine Dividende ausgeschüttet\nworden war.\n\nNach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Dividenden, die\nnicht als Substanzdividenden zu qualifizieren sind, sondern ihrer Natur nach\nregelmässig fliessen, als aperiodisches Einkommen erfasst werden (BGE 2P.181/2003\nvom 21. Januar 2004 mit Hinweis auf StE 2002 B 65.4 Nr. 11). Das Bundesgericht hat\nausserdem bei einer grundlegenden Veränderung der Dividendenpolitik einer\npersonenbezogenen Aktiengesellschaft das Merkmal der Ausserordentlichkeit bejaht\n(BGE 2P.199/2003 bzw. 2A.342/2003 vom 21. Januar 2004).\n\nAufgrund der vorliegenden Akten schüttete die Gesellschaft im Jahr 1999 erstmals seit\nlängerer Zeit wieder eine Dividende aus. Zuvor hatte sie seit 1995 einen erheblichen\nVerlust abzutragen. Ueber die Verhältnisse vor 1995 enthalten die Akten und die\nAusführungen der Beteiligten keine näheren Angaben. Von dem im Jahr 1998 nach der\nletzten Verlustverrechnung erzielten Reingewinn von Fr. 28'754.-- wurde ein Grossteil,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnämlich Fr. 20'000.--, im Jahr 1999 als Dividende ausgeschüttet. Ebenso wurde von\ndem im Jahr 1999 erzielten Reingewinn von Fr. 137'128.-- ein Grossteil, nämlich Fr.\n100'000.--, im Jahr 2000 als Dividende ausgeschüttet. Im Geschäftsjahr 2000 lag der\nReingewinn mit Fr. 173'406.-- sogar noch über jenem des Jahres 1999, doch betrug\ndie Dividendenausschüttung im Jahr 2001 lediglich noch Fr. 30'000.--. Das Argument\nder Steuerpflichtigen, im Jahr 2001 sei die Ausschüttung reduziert worden, da sich ein\nRückgang des Reingewinns im Jahr 2001 abgezeichnet habe, ist nicht überzeugend.\nDie Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaft ihren Jahresabschluss per\nEnde 2000 erst gegen Ende 2001 definitiv erstellt habe und zu diesem Zeitpunkt der\nRückgang des Reingewinnes im Geschäftsjahr 2001 bereits absehbar gewesen sei,\nweshalb vorausschauend und vorsichtig für 2001 lediglich noch eine Dividende von Fr.\n30'000.-- beschlossen worden sei, obwohl der Erfolg des Jahres 2000 durchaus eine\nhöhere Ausschüttung erlaubt hätte, stützt sich ausschliesslich auf die Behauptung der\nBeschwerdegegner. Sie findet in den Akten jedoch keine Stütze. Die\nRechnungsabschlüsse der Gesellschaft wurden nicht eingereicht und Angaben über\nden genauen Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses nicht gemacht. Die Erstellung des\nJahresabschlusses hat ohnehin im ersten Halbjahr nach dem Geschäftsjahr zu\nerfolgen; ein späterer Abschluss widerspräche der Vorschrift von Art. 699 Abs. 2 OR.\n\nDer geltend gemachten vorsichtigen Dividendenpolitik bzw. der Begründung für die\nReduktion der Ausschüttung im Jahr 2001 widersprach es, nach mehreren\nVerlustjahren zwischen 1995 und 1997 bereits den relativ bescheidenen im Jahr 1998\nerzielten Gewinn und jenen des Folgejahres grösstenteils auszuschütten. Hätte sich die\nGesellschaft an den Grundsatz einer vorsichtigen Ausschüttungspolitik gehalten, wie\nsie als Grund für das Vorgehen ab 2001 geltend gemacht wird, so hätte sie nicht in den\nJahren 1999 und 2000 den grössten Teil des Gewinnes als Dividende ausgeschüttet.\n\nIm vorliegenden Fall gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die\nDividendenzahlung im Jahr 2000 das Merkmal der Einmaligkeit trägt und nicht als\nErgebnis der üblichen Ausschüttungspraxis qualifiziert werden kann. In diesem Sinn\nführt die Dividende im Jahr 2000 zu einer erheblichen Verzerrung der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit und der Steuerbelastung der Beschwerdegegner. Hinzu kommt,\ndass der Beschwerdegegner Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesellschaft ist, was bedeutet, dass er den Beschluss über den Mittelabfluss aus der\nGesellschaft und somit die Ausschüttungspraxis entscheidend beeinflussen konnte.\n\n"}