{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-207_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4473&type=1563347022&cHash=66ac1c6aa4a738a2e533a4dd219e1fe5", "Checksum": "4e36b7933cdaa629fa5c5351edc041bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:57", "Checksum": "84937311cece731b2ce3da45d7fc8ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\nDividende von Fr. 20'000.-- auszuschütten. In den Jahren davor wäre dies nicht\nmöglich gewesen. Das gute Ergebnis im Jahr 1999 habe ihr schliesslich auch die\nAusschüttung der strittigen Dividende von Fr. 100'000.-- im Jahr 2000 ermöglicht. Es\nfalle zwar auf, dass, obwohl auch das Ergebnis des Jahres 2000 mit einem Reingewinn\nvon Fr. 154'278.-- gut ausgefallen sei, 2001 bloss noch eine Dividende von Fr.\n30'000.-- ausgerichtet worden sei. Der Pflichtige erkläre dies damit, dass der\nJahresabschluss per 31. Dezember 2000 erst gegen Ende des Jahres 2001 definitiv\nerstellt worden und bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass das\nGeschäftsjahr 2001 mit einem im Vergleich zu den Vorjahren erheblich tieferen\nReingewinn ausfallen würde. Daher sei vorausschauend und vorsichtig zwecks Bildung\neiner Rücklage für 2001 lediglich noch eine Dividende von Fr. 30'000.-- beschlossen\nworden, obwohl der Erfolg des Jahres 2000 durchaus eine höhere Ausschüttung\nerlaubt hätte.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dieser Geschäftsentscheid\nerscheine angesichts des tatsächlich erzielten Jahresgewinns 2001 von lediglich rund\nFr. 24'000.-- im Vergleich zu 1999 und 2000 mit über Fr. 130'000.-- durchaus\nnachvollziehbar. Dass auch im Folgejahr 2002 gestützt auf das Ergebnis 2001 lediglich\nFr. 30'000.-- ausgeschüttet worden seien, könne durchaus im Zusammenhang mit\neiner vorsichtigen Geschäftspolitik gesehen werden. Zudem könne vorliegend gerade\nnicht gesagt werden, dass die AG im Jahr 2000 erstmals oder im Vergleich der Vorjahre\neine deutlich höhere Dividende ausgeschüttet habe, obwohl ihr das schon in den\nVorjahren möglich gewesen wäre. Die Dividende für 2000 sei im Vergleich zum Vorjahr\nund zu den Folgejahren zwar hoch ausgefallen, könne aber noch nicht als\nungewöhnlich bezeichnet werden.\n\nDagegen wendet das kantonale Steueramt ein, ausserordentliches Einkommen könne\nauch dann vorliegen, wenn eine personenbezogende Aktiengesellschaft in der\nBemessungslücke erstmals oder in aussergewöhnlichem Masse Dividenden\nausschütte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Im Fall der\nDividende drücke nicht die ausschüttende Gesellschaft den Einkünften den Stempel\nder Ausserordentlichkeit auf, sondern der Umstand, dass die Einkünfte beim\nEmpfänger eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende Disparität zwischen\nseiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und seiner\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerbelastung hinterlassen würden. Mit anderen Worten müsse nicht die\nDividendenausschüttung der Gesellschaft ausserordentlich sein, sondern der\nEinkommenszufluss beim Aktionär. Es könne nicht massgebend sein, welche Politik die\nGesellschaft verfolge, wie sie die Dividenden finanziere oder aus welchen sachlichen\nMotiven eine Dividende ausgeschüttet werde. Die Vorinstanz habe die Zuordnung des\nEinkommens der Beschwerdegegner aus der Sicht der Gesellschaft beurteilt. Dies sei\nnach der Praxis der Kantone Zürich und St. Gallen nicht sachgerecht. Werde die\nDividende nach bemessungsrechtlichen Grundsätzen aus der Sicht des\nEinkommensempfängers betrachtet, so stellten die Ausschüttungen aufgrund ihrer\nErstmaligkeit, ihrer Herkunft und ihrer Höhe ausserordentliche Einkünfte dar. Aus der\nSicht der beiden Ausfalljahre liege objektiv gar keine Dividendenpolitik vor, und erst\nrecht sei nichts von deren Kontinuität erkennbar. Die Erstmaligkeit der\nDividendenausschüttung in der Bemessungslücke hätte unter Berücksichtigung der\nNatur des Neuzuflusses und im Vergleich mit dem periodischen Fluss des\ndurchschnittlich bemessenen Einkommens vielmehr dazu führen müssen, dass beide\nDividenden in vollem Ausmass als ausserordentliche Einkünfte separat besteuert\nwürden. Nachdem die Veranlagungsbehörde jedoch fälschlicherweise eine Dividende\nvon Fr. 20'000.-- als ordentlich qualifiziert habe, wofür bemessungsrechtlich bei den\nBeschwerdegegnern kein nachvollziehbarer Grund bestehe, werde in diesem Stadium\ndes Verfahrens auf eine reformatio in peius verzichtet.\n\nd) Die Gesellschaft erzielte folgende Gewinne bzw. tätigte folgende Ausschüttungen:\n\nGeschäftsjahr 1997 1998 1999 2000 2001\n\nGewinn-/Verlustvortrag 1.1. -124'088 -50'511 4'754 19'128 143'406\n\nReingewinn 73'577 79'265 132'374 154'278 23'934\n\nTotal Gewinn-/Verlustverr. -50'511 28'754 137'128 173'406 167'340\n\nZuweisung gesetzl. Reserven 0 4'000 18'000 0 0\n\nDividende 0 20'000 100'000 30'000 30'000\n\nVortrag auf neue Rechnung -50'511 4'754 19'128 143'406 137'340\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDividendenzahlung im Jahr 1999 2000 2001 2002\n\n"}