{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-207_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4473&type=1563347022&cHash=66ac1c6aa4a738a2e533a4dd219e1fe5", "Checksum": "4e36b7933cdaa629fa5c5351edc041bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:57", "Checksum": "84937311cece731b2ce3da45d7fc8ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\n2./ a) Der Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung per 1.\nJanuar 2001 hat zur Folge, dass die Veranlagung für die Steuerperiode 2001 von den\nSteuerfaktoren des Jahres 2001 ausgeht. Somit fallen die ordentlichen Einkünfte und\nAufwendungen der beiden Vorjahre in die Bemessungslücke (M. Reich [Hrsg.],\nPostnumerandobesteuerung natürlicher Personen, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 106).\nAus Gründen der rechtsgleichen Behandlung sowie zur Verhinderung von erheblichen\nDisparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung werden\njedoch ausserordentliche Einkünfte, die in diesem Zeitraum erzielt werden, gleichwohl\nbesteuert. Sie unterliegen gemäss Art. 314 Abs. 1 StG einer getrennt vom ordentlichen\nEinkommen berechneten Jahressteuer. Als ausserordentliche Einkünfte gelten dabei\ninsbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne,\nKapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen,\nRückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf die Unterlassung\ngeschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen\nsind (Art. 314 Abs. 2 StG).\n\nb) Vorliegend ist wie bereits im Rekursverfahren umstritten, ob der Zufluss der\nDividenden im Jahr 2000 als ausserordentliches Einkommen im Sinne von Art. 314\nAbs. 2 StG zu betrachten ist.\n\nAusserordentlich sind Einkünfte nicht schon dann, wenn sie im Vorjahresvergleich hoch\nausfallen. Ein bloss quantitatives Kriterium genügt für die Unterscheidung in der Regel\nnicht. Grundsätzlich gelten alle einmaligen Leistungen als ausserordentlich. Darüber\nhinaus können sich Einkünfte als ausserordentlich qualifizieren, die üblicherweise zwar\nregelmässig fliessen, sich aber nach Grösse, Zahlungsgrund und Zeitpunkt in den\nAusfalljahren als ungewöhnlich erweisen (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 190;\nVerwGE vom 2. Dezember 2003 i.S. P.H., z.Zt. in: www.gerichte.sg.ch; Richner/Frei/\nKaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 275\nN 30; D. Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Basel\n2002, Art. 69 StHG N 18). Unter diesem Gesichtspunkt zählen namentlich auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKapitalgewinne zu den ausserordentlichen Einkünften (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\na.a.O., S. 77 und 190).\n\nIm weiteren ist eine Einkunft auch dann als ausserordentlich im Sinne von Art. 314 StG\nzu taxieren, wenn sie aperiodischer Natur ist, das heisst wirtschaftlich nicht dem\nentsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden kann. Dies trifft etwa auf die\nAuflösung von stillen Reserven zu (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 190 f.;\nVerwGE vom 11. November 2003 i.S. E.C.-Sch., z.Zt. in: www.gerichte.sg.ch, und vom\n16. März 2004 i.S. K. und R.W.). Hier liegt das aperiodische Element darin, dass\nGewinne aus den Vorjahren manifest werden. Die Gewinnverbesserung ist also nicht\ndas Resultat unternehmerischer Leistung im betreffenden Geschäftsjahr, sondern die\nFolge von Gewinnverschiebungen. Der Grund für solche Gewinnverschiebungen ist\nsteuerrechtlich irrelevant. Es spielt somit keine Rolle, weshalb stille Reserven aufgelöst\nwurden. Insbesondere ist nicht von Belang, ob es dem Steuerpflichtigen in den\nVorjahren allenfalls verwehrt war, stille Reserven aufzulösen (VerwGE vom 16. März\n2004 i.S. K. und R.W.).\n\nc) Die Vorinstanz erwog, Dividenden seien normalerweise nicht als aperiodische\nVermögenserträge zu qualifizieren. Die Würdigung einer Einkunft setze jedoch stets die\nBerücksichtigung des Einzelfalles voraus. Zu den ausserordentlichen Einkünften\nzählten die Substanzdividenden. Schütte eine personenbezogene Kapitalgesellschaft in\nden Ausfalljahren erstmals oder im Vergleich der Vorjahre deutlich höhere Dividenden\naus, obwohl ihr dies schon in den Vorjahren aufgrund der Geschäftsergebnisse möglich\ngewesen wäre, stelle diese Ausschüttung ausserordentliches Einkommen dar.\nEntscheidendes Kriterium sei die Kontinuität der Dividenden- bzw.\nAusschüttungspolitik. Im vorliegenden Fall sei die im Jahr 2000 vorgenommene,\ngestützt auf das Geschäftsergebnis 1999 erfolgte Ausschüttung eines Betrags von Fr.\n100'000.-- im Vergleich zu den Ausschüttungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001\nrund drei- bis fünfmal höher. Dies allein lasse aber ihre Qualifikation als\nausserordentliches Einkommen beim Empfänger noch nicht zu. Die E. I. AG habe,\nnachdem sie 1995 einen Reinverlust von rund Fr. 360'000.-- erlitten und diesen in den\nnachfolgenden Jahren bis 1998 durch die Verrechnung mit Gewinnen und ohne\nAusschüttung von Dividenden abgetragen habe, im Jahr 1998 erstmals wieder ein\npositives Ergebnis aus der Verlustverrechnung erzielt, was ihr erlaubt habe, eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}