{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-04-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-207_2004-04-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4473&type=1563347022&cHash=66ac1c6aa4a738a2e533a4dd219e1fe5", "Checksum": "4e36b7933cdaa629fa5c5351edc041bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:57", "Checksum": "84937311cece731b2ce3da45d7fc8ff5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2004 B 2003/207\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches Einkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den Ausschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten als einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung erscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/207\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 23.04.2004\nEntscheiddatum: 23.04.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2004\nSteuerrecht, Art. 314 StG (sGS 811.1). Der Zufluss einer Dividende einer vom\nSteuerpflichtigen beherrschten Aktiengesellschaft stellt ausserordentliches\nEinkommen dar, wenn die Höhe der Dividende im Verhältnis zu den\nAusschüttungen in den Vorjahren und den erzielten Gewinnen und Verlusten\nals einmalige, nicht einer gefestigten Praxis entsprechenden Ausschüttung\nerscheint (Verwaltungsgericht, B 2003/207).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter, lic. iur. Hubert Hofmann,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nE.und K.I.\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch ReviTrust Revision + Treuhand AG, Horst\n\nBüchel und Irene Kehl, Bahnhofstrasse 7, 9471 Buchs,\n\nbetreffend\n\nEinkommenssteuer (ausserordentliche Einkünfte 2000)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Eheleute I. sind in X. wohnhaft. Der Ehemann ist Alleinaktionär und\nVerwaltungsratspräsident der E. I. AG mit Sitz in Y. Diese Gesellschaft ist in der\nEntwicklung und Herstellung sowie im Verkauf bzw. Handel mit Verpackungen und\nVerpackungsmaterialien aller Art sowie ähnlichen Produkten tätig. Daneben ist E. I. als\nGeschäftsführer der E. I. AG und der P. m.b.H. mit Sitz in W. (Oesterreich) angestellt.\n\nFür die Hauptveranlagung 1999 wurden die Eheleute I. mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 103'600.-- zum Satz von Fr. 116'100.-- und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 1'472'900.-- zum Satz von Fr. 1'887'000.-- veranlagt. Am 13.\nFebruar 2002 nahm die Steuerbehörde per 1. Januar 1999 eine Revision infolge\nausserordentlicher Aufwendungen in den Jahren 1999 und 2000 vor und veranlagte die\nSteuerpflichtigen ohne steuerbares Einkommen und mit einem steuerbaren Vermögen\nvon Fr. 2'141'000.-- zum Satz von Fr. 2'463'000.--.\n\nAufgrund der Steuererklärungen 2001a und 2001b stellte die Steuerbehörde fest, dass\ndie E. I. AG ihrem Alleinaktionär E. I. Dividendenzahlungen von Fr. 20'000.-- im Jahr\n1999 und von Fr. 100'000.-- im Jahr 2000 ausgerichtet hatte. Die Steuerbehörde\nqualifizierte von der Dividende des Jahres 2000 einen Anteil von Fr. 80'000.-- als\nausserordentliches Einkommen. Die Pflichtigen stellten sich dagegen auf den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStandpunkt, es handle sich um ordentliches Einkommen. In der Folge wurden die\nEheleute I.-Bihl mit einer separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften von\nFr. 80'000.-- im Jahr 2000 veranlagt. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 19.\nDezember 2002 Einsprache mit dem Antrag, es sei von der Besteuerung der Dividende\nvon Fr. 80'000.-- abzusehen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2003 wies das kantonale\nSteueramt die Einsprache ab.\n\nB./ Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 erhoben die Pflichtigen Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober\n2003 gut und hielt fest, die im Jahr 2000 ausgeschüttete Dividende stelle kein\nausserordentliches Einkommen dar.\n\nC./ Mit Eingaben vom 12. und 28. November 2003 erhob das kantonale Steueramt\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 29.\nOktober 2003 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 21. Ja-nuar 2003 sei\nzu bestätigen, unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt\nfest, es handle sich bei der Dividendenzahlung um ausserordentliche Einkünfte.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2003 unter Hinweis\nauf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Steuerpflichtigen lassen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 17. Dezember 2003\nebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.\n\nAuf die einzelnen Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 196 Abs.\n1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG). Das kantonale Steueramt ist zur\nErgreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingabe\nvom 12. November bzw. deren Ergänzung vom 28. November 2003 wurden rechtzeitig\neingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}