Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, wenn sie das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, der trotz der vorzeitigen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Es liegt jedenfalls kein Ermessensmissbrauch vor, wenn die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und diejenigen der unter ihrer Obhut stehenden Kinder an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark gewichtet worden sind als die öffentlichen Interessen an der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte