Sodann mache sie nicht geltend, ihr Ehemann habe ihr ernstliche Nachteile oder Gewalt angedroht für den Fall, dass sie die Wohnung verlasse. Der Untersuchungsrichter kam zum Ergebnis, dass "lediglich zwischenmenschliche Spannungen zwischen den Eheleuten L." vorliegen, welche nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gelöst werden können. Die Umstände, die diesen Entscheiden des Untersuchungsrichters zu Grunde liegen, bringen wohl zum Ausdruck, dass die Beziehung zwischen den Eheleuten L. konfliktgeladen war, den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann dauernd psychisch misshandelt worden ist, vermögen sie indessen nicht zu erbringen.