Auch in diesem Verfahren hatte sie D.L. vorgeworfen, er habe ihr verboten, die unverschlossene eheliche Wohnung zu verlassen, mit jemandem zu sprechen und andere soziale Kontakte zu pflegen. Der Begründung zum Nichteintretensentscheid kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin hätte gemäss eigener Aussage die unverschlossene Wohnung während der Abwesenheit ihres Ehemannes verlassen können. Sodann mache sie nicht geltend, ihr Ehemann habe ihr ernstliche Nachteile oder Gewalt angedroht für den Fall, dass sie die Wohnung verlasse.