Der Untersuchungsrichter von U. hat D.L. am 20. September 2001 zwar der Tätlichkeit schuldig erklärt (er war geständig, der Beschwerdeführerin im Juni 2001 eine Ohrfeige verpasst zu haben) und ihn mit Fr. 200.-- gebüsst. Nach Durchführung eines Vorverfahrens und Prüfung der Akten trat er indessen auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen Nötigung nicht ein. Auch in diesem Verfahren hatte sie D.L. vorgeworfen, er habe ihr verboten, die unverschlossene eheliche Wohnung zu verlassen, mit jemandem zu sprechen und andere soziale Kontakte zu pflegen.