Der Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde W. zuhanden des Bezirksgerichts N. vom 26. September 2001 im Zusammenhang mit der Kinderzuteilung, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls beruft, kann sodann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2000 zusammen mit ihrem Bruder über die Behandlung durch ihren geschiedenen Ehemann beklagt hat, weshalb die Beurteilung durch den Bezirksarzt vom 11. Dezember 2000 angeordnet worden ist. Nach diesem Bericht hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, in erster Linie aber dessen Eltern, der psychischen Misshandlung beschuldigt.