Die psychische Belastung, welche die Beschwerdeführerin dem Arzt schilderte, beurteilte dieser als glaubwürdig. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Misshandlungen den Tatsachen entsprechen, konnte er indessen nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Im Anschluss an die ärztliche Beurteilung wurde die Beschwerdeführerin denn auch auf der gynäkologischen Abteilung des Spitals Wattwil zur Abklärung der somatischen Erkrankung vorübergehend hospitalisiert. Ihre Behauptung trifft somit nicht zu, sie habe ins Spital eingewiesen werden müssen, weil sie von ihren damaligen Familienangehörigen psychisch misshandelt worden sei.