Aktenkundig ist, dass der Bezirksarzt die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2000 im Auftrag der Vormundschaftsbehörde Wattwil beurteilt hat. Dem Bericht des Arztes vom 11. Dezember 2000 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, es seien keine körperlichen Misshandlungen vorgekommen, und dass sich dies anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung auch bestätigt hat. Sodann geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen reduzierten Allgemeinzustand aufgewiesen hat und dass sie psychisch erschöpft und deprimiert wirkte. Die psychische Belastung, welche die Beschwerdeführerin dem Arzt schilderte, beurteilte dieser als glaubwürdig.