Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens sei ihr verboten worden, das Haus ohne Einverständnis des Ehemannes zu verlassen, mit Drittpersonen zu telefonieren sowie Besuche zu machen und solche zu Hause zu empfangen. Sodann sei sie von sämtlichen Familienangehörigen beschimpft und schlecht gemacht worden, und man habe ihr den Kontakt zu ihrem damals sieben Monate alten Sohn D. vorenthalten. Dieses verwerfliche Verhalten der Familienangehörigen habe zu enormen seelischen Belastungen und schliesslich zu ihrer vorübergehenden Hospitalisierung geführt. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sich die Gewaltausübung insofern verschlimmert,