Dank intensiven Bemühungen habe sie eine Arbeitsstelle in Aussicht. Gemäss Bestätigung vom 11. November 2003 ist der Wirt des Hotel P., R., bereit, die Beschwerdeführerin während 30 bis 40 Stunden je Woche zu einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 16.-- als Küchenhilfe zu beschäftigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hotel P. aufnehmen sollte, besteht indessen keine Gewähr, dass sie ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder auf Dauer selber bestreiten kann. An dieser Beurteilung vermag nichts zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte