Die Netto- Aufwendungen betrugen am 10. März 2003 Fr. 22'911.75. Sodann kann einem Schreiben des Sozialamtes W. am 7. Juni 2002 entnommen werden, dass Sozialhilfeunterstützung im Betrag von Fr. 14'638.45 nicht zurückbezahlt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Befürchtungen der Vorinstanz, es bestehe die Gefahr, dass sie fortgesetzt und erheblich von Sozialhilfe abhängig sein werde, seien unbegründet. Dank intensiven Bemühungen habe sie eine Arbeitsstelle in Aussicht.