Diese Tatsache vermag für sich allein nicht zu belegen, dass sie hier mittlerweile gut integriert ist. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Mittel verfügt und seit längerer Zeit in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe abhängig ist. Gemäss eigenen Angaben bezieht sie Fr. 1'366.-- je Monat. Einer Bestätigung des Sozialamtes E. vom 10. März 2003 kann entnommen werden, dass dies seit ihrem Zuzug am 16. November 2001 der Fall ist. Die Netto- Aufwendungen betrugen am 10. März 2003 Fr.