Ein Wohnsitzwechsel ist somit weder aus sprachlichen noch aus sozialen Gründen ein Problem. Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine engen Beziehungen zur Schweiz hat, die eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar erscheinen liessen. Dies trifft selbst dann zu, wenn man zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie während der kurzen Dauer der ehelichen Beziehung keine Möglichkeit gehabt hat, Kontakte zur Aussenwelt aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat zwar nach der Trennung von D.L. einen Deutschkurs begonnen. Diese Tatsache vermag für sich allein nicht zu belegen, dass sie hier mittlerweile gut integriert ist.