bb) Die Beschwerdeführerin heiratete am 14. Mai 1999 und reiste am 21. November 1999 in die Schweiz ein. Am 1. September 2001 trennten sich die Eheleute. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte demnach weniger als zwei Jahre. Sodann sind die beiden Kinder weniger als vier bzw. drei Jahre alt und somit in einem anpassungsfähigen Alter. Unbestritten ist weiter, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat leben und dass sie den Kontakt zu ihnen pflegt. Ein Wohnsitzwechsel ist somit weder aus sprachlichen noch aus sozialen Gründen ein Problem.