aa) Nach den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Bundesamtes für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, abgekürzt IMES), 2. Aufl., Bern 2003, Ziff. 654 kann die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Als massgebend werden dabei unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage sowie das persönliche Verhalten und der Integrationsgrad beachtet.