c) Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, die Vorinstanz hätte beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass sie während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von ihrem geschiedenen Ehemann und seinen im selben Haus wohnenden Familienangehörigen wie eine Sklavin behandelt und insbesondere psychisch misshandelt worden sei. Des weiteren habe man sie daran gehindert, sich hier zu inte-grieren. Seit der Trennung von ihrem Ehemann bemühe sie sich indessen aktiv, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei eine dauerhafte Abhängigkeit von Sozialhilfe sodann nicht zu befürchten.