den veränderten Verhältnissen anzupassen. Bei dieser Sachlage ist im Lichte des Kindesinteresses nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse der Beschwerdeführerin, mit den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kindern in der Schweiz zu bleiben, geringeres Gewicht beigemessen hat als dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts. Demnach ist der Eingriff in das Recht auf Familienleben unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.