VerwGE vom 23. Januar 2004 i.S. A.G.) sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg relativ einfach zu überwinden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VerwGE vom 6. Dezember 2002 i.S. M. Z.-T.) beruft, wonach die Ausreise eines Kindes nach Kärnten nicht ohne weiteres möglich ist, weil sie den Kontakt zum Vater erschwert, so übersieht sie, dass dieser Entscheid ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht betraf und dass die Beschwerdeführerin Bürgerin eines EU-Staates war. Er hatte somit einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Allenfalls ist die Regelung des Besuchsrechts