In Anbetracht dieser Tatsache fällt im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 zu Grunde liege, habe sie die Situation, die nun zur erschwerten Ausübung des Besuchsrechts führen solle, nicht aus freien Stücken geschaffen und es gehe nicht um die erstmalige Erteilung, sondern um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin ist erst im November 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hat nur während kurzer Zeit, während weniger als zwei Jahren, mit D.L. zusammengelebt.