Somit ist davon auszugehen, dass es sich um eine Vater-Kind-Beziehung handelt, wie sie unter den dargelegten Rahmenbedingungen möglich und üblich ist. In Anbetracht dieser Tatsache fällt im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 zu Grunde liege, habe sie die Situation, die nun zur erschwerten Ausübung des Besuchsrechts führen solle, nicht aus freien Stücken geschaffen und es gehe nicht um die erstmalige Erteilung, sondern um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.