2003 i.S. H.B. mit Hinweis auf VerwGE vom 20. August 2002 i.S. D.S. und vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.). Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach Art. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung. Wie der Name der Verordnung zum Ausdruck bringt, verlangt dies angesichts des ständigen Ansteigens des Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive Praxis bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (VerwGE vom 17. Juni 2003 i.S. H.B.).