regelmässig in die Familiengemeinschaft dieses Elternteils eingebunden und haben grundsätzlich dessen Lebensschicksal zu teilen, ihm also gegebenenfalls ins Ausland zu folgen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Kinder würde bei einer solchen Ausgangslage in die enge familiäre Beziehung zum obhutsberechtigten Elternteil eingegriffen, es sei denn, auch diesem würde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, was jedoch in der Regel eine unverhältnismässige ausländerrechtliche Konsequenz wäre (BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001).