hat (BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 mit Hinweisen und BGE 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003 mit Hinweisen). ccc) Etwas anders verhält es sich, wenn - wie vor-liegend - nicht die Kinder (und ihre sorgeberechtigte Mutter), sondern allein der besuchsberechtigte Vater über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Kinder unter der Obhut desjenigen Elternteils stehen, der in der Schweiz kein selbständiges Anwesenheitsrecht hat. Die Kinder sind damit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte