Regelung beibehalten worden, und D.L. wurde das Recht eingeräumt, D. und E. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch und jährlich zwei Wochen in die Ferien zu nehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Vater der Kinder von seinem Besuchsrecht Gebrauch macht, dass somit eine persönliche Vater-Kind-Beziehung besteht und aktiv gelebt wird (vgl. dazu BGE 122 II 298). Einem Bericht der Regionalen Amtsvormundschaft T. vom 2. April 2002 kann jedenfalls entnommen werden, dass er das Besuchsrecht ausübt und dass das Vater-Kind-Verhältnis gut ist. Danach besteht gegenseitig eine herzliche und liebevolle Beziehung.