Verfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der Kinderrechtekonvention verbrieften Rechte in allgemeiner Form zu verankern und diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren. Weder die Kinderrechtekonvention noch der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen vermag aber einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln (BGE 126 II 392). Die fraglichen Normen sind jedoch zur Untermauerung des nach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGE 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003).