Nach Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtekonvention achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Damit verfolgte der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte