bb) Nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtekonvention ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden. Nach Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtekonvention achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.