b) Die Beschwerdeführerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, weil der Vater der Kinder, D.L., seit August 2002 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, hätten die Aufenthaltsbewilligungen von D. und E. L. und von ihr gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verlängert werden müssen. Bezüglich der Kinder beruft sie sich sodann auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Uebereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt Kinderrechtekonvention) und Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV).