Eine Ausländerin hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG unter anderem dann, wenn sie mit einem Niedergelassenen verheiratet ist. Die Ehegattin eines niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, zumal sie zum Zeitpunkt, als sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichte, bereits nicht mehr mit D.L. zusammen lebte.