würden gegenüber den privaten Interessen von A.L. und den Kindern am Verbleib in der Schweiz überwiegen. C./ Am 4. November 2003 erhob A.L. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Juni 2003 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 7. Dezember 2003 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts A.L. die unentgeltliche Prozessführung und bestimmte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand.