B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Juni 2003 erhob A.L. am 3. Juli 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenigen von D. und E. L. zu verlängern. Am 20. Oktober 2003 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, die ausländerrechtlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte