Nach dem Urteil ist der Ehemann berechtigt, die Kinder D. und E. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch und jährlich zwei Wochen in die Ferien zu nehmen. Am 18. Juni 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch von A.L. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre Kinder ab.