Am 13. Juni 2002 teilte das Ausländeramt A.L. mit, es beabsichtige, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Am 23. August 2002 wurde D.L. die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 22. April 2003 wurde die Ehe L.-S. vom Bezirksgericht O. geschieden. Die Kinder D. und E. wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, und es wurde angeordnet, dass die Erziehungsbeistandschaft bezüglich der Kinder weiterzuführen sei. Nach dem Urteil ist der Ehemann berechtigt, die Kinder D. und E. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch und jährlich zwei Wochen in die Ferien zu nehmen.