{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nLügen).\" Sodann geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin im\nDezember 2000 erstmals eine Scheidungsklage eingereicht und diese in der Folge\nwieder zurückgezogen hat, weil sie zu ihrem Ehemann zurückkehren wollte. Auch wenn\ndem Bericht entnommen werden kann, dass D.L. dominant und wortgewaltig und seine\nMutter \"die Bestimmende\" ist, dass der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin\nihre Integration nicht gefördert und möglicherweise auch nicht gewünscht hat, kann\ndaraus zwar geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine unglückliche Ehe\nführte, nicht aber, dass sie dauernd psychisch misshandelt worden ist. Der\nUntersuchungsrichter von U. hat D.L. am 20. September 2001 zwar der Tätlichkeit\nschuldig erklärt (er war geständig, der Beschwerdeführerin im Juni 2001 eine Ohrfeige\nverpasst zu haben) und ihn mit Fr. 200.-- gebüsst. Nach Durchführung eines\nVorverfahrens und Prüfung der Akten trat er indessen auf die Strafanzeige der\nBeschwerdeführerin wegen Nötigung nicht ein. Auch in diesem Verfahren hatte sie D.L.\nvorgeworfen, er habe ihr verboten, die unverschlossene eheliche Wohnung zu\nverlassen, mit jemandem zu sprechen und andere soziale Kontakte zu pflegen. Der\nBegründung zum Nichteintretensentscheid kann entnommen werden, die\nBeschwerdeführerin hätte gemäss eigener Aussage die unverschlossene Wohnung\nwährend der Abwesenheit ihres Ehemannes verlassen können. Sodann mache sie nicht\ngeltend, ihr Ehemann habe ihr ernstliche Nachteile oder Gewalt angedroht für den Fall,\ndass sie die Wohnung verlasse. Der Untersuchungsrichter kam zum Ergebnis, dass\n\"lediglich zwischenmenschliche Spannungen zwischen den Eheleuten L.\" vorliegen,\nwelche nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gelöst werden können. Die Umstände,\ndie diesen Entscheiden des Untersuchungsrichters zu Grunde liegen, bringen wohl zum\nAusdruck, dass die Beziehung zwischen den Eheleuten L. konfliktgeladen war, den\nNachweis, dass die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann dauernd\npsychisch misshandelt worden ist, vermögen sie indessen nicht zu erbringen.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Rechtsverletzung\nvorgeworfen werden kann, wenn sie das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, der\ntrotz der vorzeitigen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde. Es liegt jedenfalls kein\nErmessensmissbrauch vor, wenn die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und\ndiejenigen der unter ihrer Obhut stehenden Kinder an einem Verbleib in der Schweiz\nweniger stark gewichtet worden sind als die öffentlichen Interessen an der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Demzufolge erweist sich die\nBeschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.\n\n4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtmässig und\ndie Beschwerde abzuweisen ist.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss\nverfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2003 trägt indessen der Staat die\namtlichen Kosten. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 99 Abs. 2\nVRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).\n\nIm weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 7.\nDezember 2003 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihr Rechtsvertreter\nhat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen\nfestzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS\n963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 1'500.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen\n(Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des\nAnwaltsgesetzes, sGS 963.70).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird\nverzichtet.\n\n3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im\nBeschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'500.-- (zuzügl. MWSt).\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt\n\nlic. iur. Josef Jacober, 9001 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16\n"}