{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nändern, dass D.L. nach dem Scheidungsurteil vom 22. April 2003 verpflichtet ist, der\nBeschwerdeführerin an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 500.-- zu bezahlen,\nund dass die Möglichkeit besteht, dass ihr bei verbesserter Leistungsfähigkeit D.L.s\nlängstens innerhalb von fünf Jahren nachträglich eine Unterhaltsrente zugesprochen\nwird. D.L. ist seit dem 28. Februar 2003 arbeitslos und, wie die Beschwerdeführerin\nselber ausführt, geht er auch heute keiner Erwerbstätigkeit nach. Demzufolge kann\nnicht damit gerechnet werden, dass der geschiedene Ehemann der\nBeschwerdeführerin nachhaltig zur Sicherung ihrer Lebenshaltungskosten und\nderjenigen der Kinder wird beitragen können.\n\ncc) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Umstände der Auflösung der\nehelichen Gemeinschaft und der Scheidung heranzieht, um einen Härtefall zu\nbegründen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Vorwurf der Misshandlung\nnicht leichthin zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe\nführen kann (VerwGE vom 18. Juni 2002 i.S. A. R.). Es sind konkrete Hinweise\nerforderlich, dass derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, vom andern misshandelt\nworden ist. Verbale, tätliche und andere Angriffe müssen sodann massiv sein, dass die\nFortführung der ehelichen Beziehung für den davon betroffenen Ehegatten unzumutbar\nwird. Andernfalls bestünde die Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf\nhäusliche Gewalt. Daran vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die\nBeschwerdeführerin zu Recht geltend macht, die Beweisführung sei insbesondere bei\npsychischer Misshandlung im Rahmen von häuslicher Gewalt nicht leicht.\n\nDie Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, während der Dauer des\nehelichen Zusammenlebens sei ihr verboten worden, das Haus ohne Einverständnis\ndes Ehemannes zu verlassen, mit Drittpersonen zu telefonieren sowie Besuche zu\nmachen und solche zu Hause zu empfangen. Sodann sei sie von sämtlichen\nFamilienangehörigen beschimpft und schlecht gemacht worden, und man habe ihr den\nKontakt zu ihrem damals sieben Monate alten Sohn D. vorenthalten. Dieses\nverwerfliche Verhalten der Familienangehörigen habe zu enormen seelischen\nBelastungen und schliesslich zu ihrer vorübergehenden Hospitalisierung geführt. Nach\nder Entlassung aus dem Spital habe sich die Gewaltausübung insofern verschlimmert,\nals ihr geschiedener Ehemann und seine Mutter ihr gegenüber tätlich geworden seien,\nwas zu einer Verurteilung D.L.s wegen Tätlichkeit geführt habe. Im September 2001\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhabe sie die andauernde psychische Belastung schliesslich nicht länger ertragen und\nUnterschlupf in einem Frauenhaus gefunden.\n\nAktenkundig ist, dass der Bezirksarzt die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2000\nim Auftrag der Vormundschaftsbehörde Wattwil beurteilt hat. Dem Bericht des Arztes\nvom 11. Dezember 2000 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin\nausgesagt hat, es seien keine körperlichen Misshandlungen vorgekommen, und dass\nsich dies anlässlich ihrer körperlichen Untersuchung auch bestätigt hat. Sodann geht\naus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen reduzierten\nAllgemeinzustand aufgewiesen hat und dass sie psychisch erschöpft und deprimiert\nwirkte. Die psychische Belastung, welche die Beschwerdeführerin dem Arzt schilderte,\nbeurteilte dieser als glaubwürdig. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin\ngeltend gemachten psychischen Misshandlungen den Tatsachen entsprechen, konnte\ner indessen nicht mit letzter Sicherheit beantworten. Im Anschluss an die ärztliche\nBeurteilung wurde die Beschwerdeführerin denn auch auf der gynäkologischen\nAbteilung des Spitals Wattwil zur Abklärung der somatischen Erkrankung\nvorübergehend hospitalisiert. Ihre Behauptung trifft somit nicht zu, sie habe ins Spital\neingewiesen werden müssen, weil sie von ihren damaligen Familienangehörigen\npsychisch misshandelt worden sei.\n\nDer Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde W. zuhanden des Bezirksgerichts N.\nvom 26. September 2001 im Zusammenhang mit der Kinderzuteilung, auf die sich die\nBeschwerdeführerin ebenfalls beruft, kann sodann entnommen werden, dass sich die\nBeschwerdeführerin erstmals im Dezember 2000 zusammen mit ihrem Bruder über die\nBehandlung durch ihren geschiedenen Ehemann beklagt hat, weshalb die Beurteilung\ndurch den Bezirksarzt vom 11. Dezember 2000 angeordnet worden ist. Nach diesem\nBericht hat die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, in erster Linie aber dessen Eltern,\nder psychischen Misshandlung beschuldigt. D.L. hat bestritten, dass er die\nBeschwerdeführerin, entsprechend ihrer Behauptung, aus dem Haus vertrieben habe.\nDie Vormundschaftsbehörde Wattwil schätzte die Situation im Dezember 2000\ndahingehend ein, dass nicht schlüssig geklärt werden könne, ob die\nBeschwerdeführerin aus dem Haus gejagt worden sei oder nicht. \"Es muss auf beiden\nSeiten mit Lügengeschichten gerechnet werden\" und \"Beide Ehepartner verstricken\nsich immer wieder in unglaubliche und schwer nachweisbare Geschichten (vermutlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}