{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nden veränderten Verhältnissen anzupassen. Bei dieser Sachlage ist im Lichte des\nKindesinteresses nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse der\nBeschwerdeführerin, mit den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kindern in der\nSchweiz zu bleiben, geringeres Gewicht beigemessen hat als dem öffentlichen\nInteresse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts. Demnach ist der Eingriff in\ndas Recht auf Familienleben unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK\ngerechtfertigt und verhältnismässig und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als\nunbegründet.\n\nc) Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter darauf, die Vorinstanz hätte beim\nEntscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Umstand Rechnung\ntragen müssen, dass sie während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von ihrem\ngeschiedenen Ehemann und seinen im selben Haus wohnenden Familienangehörigen\nwie eine Sklavin behandelt und insbesondere psychisch misshandelt worden sei. Des\nweiteren habe man sie daran gehindert, sich hier zu inte-grieren. Seit der Trennung von\nihrem Ehemann bemühe sie sich indessen aktiv, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.\nIm Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei eine dauerhafte Abhängigkeit von\nSozialhilfe sodann nicht zu befürchten.\n\naa) Nach den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt\ndes Bundesamtes für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung,\nIntegration und Auswanderung, abgekürzt IMES), 2. Aufl., Bern 2003, Ziff. 654 kann die\nAufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen auch nach der Auflösung der ehelichen\nGemeinschaft verlängert werden. Als massgebend werden dabei unter anderem die\nDauer der Anwesenheit in der Schweiz, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz\n(insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage sowie das persönliche Verhalten und der Integrationsgrad\nbeachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe oder\nder ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass der im Fami-liennachzug\nzugelassenen Person, namentlich wenn sie misshandelt worden ist, eine Fortführung\nder ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid\nbesonders in Rechnung zu stellen. Härtefälle sind zu vermeiden. Erfolgt die Scheidung\noder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nach einem ordnungsgemässen und\nununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, ist die Nichtverlängerung der Bewilligung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsodann nur in Erwägung zu ziehen, wenn die Bewilligung erschlichen wurde oder ein\nAusweisungsgrund oder ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt.\n\nbb) Die Beschwerdeführerin heiratete am 14. Mai 1999 und reiste am 21. November\n1999 in die Schweiz ein. Am 1. September 2001 trennten sich die Eheleute. Die\neheliche Gemeinschaft in der Schweiz dauerte demnach weniger als zwei Jahre.\nSodann sind die beiden Kinder weniger als vier bzw. drei Jahre alt und somit in einem\nanpassungsfähigen Alter. Unbestritten ist weiter, dass die Eltern der\nBeschwerdeführerin in ihrer Heimat leben und dass sie den Kontakt zu ihnen pflegt. Ein\nWohnsitzwechsel ist somit weder aus sprachlichen noch aus sozialen Gründen ein\nProblem. Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin\nkeine engen Beziehungen zur Schweiz hat, die eine Rückkehr in die Heimat als\nunzumutbar erscheinen liessen. Dies trifft selbst dann zu, wenn man zu ihren Gunsten\nberücksichtigt, dass sie während der kurzen Dauer der ehelichen Beziehung keine\nMöglichkeit gehabt hat, Kontakte zur Aussenwelt aufzunehmen. Die\nBeschwerdeführerin hat zwar nach der Trennung von D.L. einen Deutschkurs\nbegonnen. Diese Tatsache vermag für sich allein nicht zu belegen, dass sie hier\nmittlerweile gut integriert ist. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Beschwerdeführerin über\nkeine finanziellen Mittel verfügt und seit längerer Zeit in erheblichem Umfang von der\nSozialhilfe abhängig ist. Gemäss eigenen Angaben bezieht sie Fr. 1'366.-- je Monat.\nEiner Bestätigung des Sozialamtes E. vom 10. März 2003 kann entnommen werden,\ndass dies seit ihrem Zuzug am 16. November 2001 der Fall ist. Die Netto-\nAufwendungen betrugen am 10. März 2003 Fr. 22'911.75. Sodann kann einem\nSchreiben des Sozialamtes W. am 7. Juni 2002 entnommen werden, dass\nSozialhilfeunterstützung im Betrag von Fr. 14'638.45 nicht zurückbezahlt worden ist.\nDie Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die\nBefürchtungen der Vorinstanz, es bestehe die Gefahr, dass sie fortgesetzt und\nerheblich von Sozialhilfe abhängig sein werde, seien unbegründet. Dank intensiven\nBemühungen habe sie eine Arbeitsstelle in Aussicht. Gemäss Bestätigung vom 11.\nNovember 2003 ist der Wirt des Hotel P., R., bereit, die Beschwerdeführerin während\n30 bis 40 Stunden je Woche zu einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 16.-- als Küchenhilfe\nzu beschäftigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Arbeit im Hotel P. aufnehmen\nsollte, besteht indessen keine Gewähr, dass sie ihren Lebensunterhalt und denjenigen\nihrer Kinder auf Dauer selber bestreiten kann. An dieser Beurteilung vermag nichts zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}