{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nregelmässig in die Familiengemeinschaft dieses Elternteils eingebunden und haben\ngrundsätzlich dessen Lebensschicksal zu teilen, ihm also gegebenenfalls ins Ausland\nzu folgen. Mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Kinder würde bei einer\nsolchen Ausgangslage in die enge familiäre Beziehung zum obhutsberechtigten\nElternteil eingegriffen, es sei denn, auch diesem würde eine Aufenthaltsbewilligung\nerteilt, was jedoch in der Regel eine unverhältnismässige ausländerrechtliche\nKonsequenz wäre (BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001). Es besteht ein gewichtiges\nöffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der\nSchweiz die familiären Voraussetzungen für die Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 17. Juni\n2003 i.S. H.B. mit Hinweis auf VerwGE vom 20. August 2002 i.S. D.S. und vom 22.\nJanuar 2002 i.S. N.O.). Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl\nder Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach Art. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis\nzwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung.\nWie der Name der Verordnung zum Ausdruck bringt, verlangt dies angesichts des\nständigen Ansteigens des Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive\nPraxis bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (VerwGE vom 17. Juni 2003 i.S.\nH.B.).\n\nddd) Im Rahmen der Interessenabwägung fällt vorab ins Gewicht, dass D. und E. keine\nderart enge Beziehung zu D.L. haben können, wie sie sich in der Regel dann\nentwickelt, wenn Kinder im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit ihrem Vater\nzusammen aufwachsen. Zum Zeitpunkt, als sich die Eheleute L.-S. trennten, waren die\nKinder lediglich rund sechzehn bzw. zwei Monate alt, somit viel zu jung, um zu ihrem\nVater eine affektive Beziehung aufbauen zu können. Die Kinder leben seit 1. September\n2001 unter der Obhut der Beschwerdeführerin von ihrem Vater getrennt, weshalb sich\nihre Kontakte zu D.L. seit rund zweieinhalb Jahren auf das Besuchsrecht beschränkten.\nAuch wenn D.L. dieses regelmässig wahrnimmt, und sich nach der Trennung des\nEhepaars L.-S. eine familiäre Beziehung zwischen ihm und seinen Söhnen entwickelt\nhat, ist diese nicht derart intensiv, dass der Wegzug aus der Schweiz für D. und E. mit\neinem erheblichen Risiko für deren weitere psychische Entwicklung verbunden wäre.\nDiese Einschätzung entspricht überdies derjenigen des Bezirksgerichts O.. Dieses hat\ndem Begehren D.L.s nicht entsprochen, wonach für den Fall, dass die elterliche Sorge\nfür beide Kinder der Beschwerdeführerin zugeteilt wird und diese ihren Wohnsitz ins\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusland verlegt, ihm die elterliche Sorge übertragen werde. Das Gericht hat dazu\nausgeführt, das Kindeswohl sei nicht gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin mit den\nKindern nach Jugoslawien ausreisen sollte (vgl. S. 4 des Scheidungsurteils vom 22.\nApril 2003). Somit ist davon auszugehen, dass es sich um eine Vater-Kind-Beziehung\nhandelt, wie sie unter den dargelegten Rahmenbedingungen möglich und üblich ist. In\nAnbetracht dieser Tatsache fällt im Rahmen der Interessenabwägung nicht\nentscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, im Gegensatz\nzum Sachverhalt, der dem BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 zu Grunde liege, habe\nsie die Situation, die nun zur erschwerten Ausübung des Besuchsrechts führen solle,\nnicht aus freien Stücken geschaffen und es gehe nicht um die erstmalige Erteilung,\nsondern um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin ist\nerst im November 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist\nund hat nur während kurzer Zeit, während weniger als zwei Jahren, mit D.L.\nzusammengelebt.\n\nDem Scheidungsurteil vom 22. April 2003 (S. 5) kann weiter entnommen werden, dass\nsich D.L. in einer \"unklaren Einkommenssituation\" befindet (Verlust der Arbeitsstelle,\nArbeitslosigkeit seit dem 28. Februar 2003). Die Vorinstanz ging demnach zu Recht\ndavon aus, der Vater von D. und E., der unbestrittenermassen über keine berufliche\nAusbildung verfügt, sei nicht in der Lage, für den finanziellen Unterhalt seiner Kinder in\nder Schweiz aufzukommen, und er sei somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht\nbesonders eng mit ihnen verbunden. Hinzu kommt, dass D.L. D. und E. im Rahmen von\nFerienaufenthalten im Herkunftsland besuchen kann. Auch wenn die Beziehungen der\nKinder zum Vater dadurch erschwert werden, ist die Ausübung des Besuchsrechts\nnicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden. Die Distanz zwischen der Schweiz\nund Serbien und Montenegro ist wie diejenige zwischen der Schweiz und Tunesien\n(vgl. dazu VerwGE vom 23. Januar 2004 i.S. A.G.) sowohl auf dem Luft- als auch auf\ndem Landweg relativ einfach zu überwinden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in\ndiesem Zusammenhang auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts (VerwGE vom 6.\nDezember 2002 i.S. M. Z.-T.) beruft, wonach die Ausreise eines Kindes nach Kärnten\nnicht ohne weiteres möglich ist, weil sie den Kontakt zum Vater erschwert, so übersieht\nsie, dass dieser Entscheid ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht betraf und dass die\nBeschwerdeführerin Bürgerin eines EU-Staates war. Er hatte somit einen anders\ngelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Allenfalls ist die Regelung des Besuchsrechts\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}