{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\ncc) Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut auf\nAchtung des Privat- und Familienlebens unter gewissen Voraussetzungen statthaft. Ein\nEingriff ist dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das\nwirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung\nvon Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der\nRechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich\ngegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und dem\nöffentlichen Interesse an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der\nVerweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig\nerweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden\nprivaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des\nAusländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, Integration in der\nSchweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat, straf- oder fremdenpolizeilich\nverpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Euro-päische\nMenschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom\n23. Januar 2004 i.S. A.G. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.).\n\naaa) Im vorliegenden Fall hat das Sozialamt Wattwil dem Ausländeramt am 8. Oktober\n2001 mitgeteilt, dass das Ehepaar L.-S. seit 1. September 2001 getrennt lebt. Der\nEinzelrichter-Stellvertreter des Bezirksgerichts N. hat am 16. Oktober 2001 denn auch\nVormerk genommen, dass der gemeinsame Haushalt der Eheleute L.-S. und ihrer\nKinder bereits aufgehoben worden ist. Er hat D. und E. unter die Obhut der\nBeschwerdeführerin gestellt. Nach dem Scheidungsurteil vom 22. April 2003 ist diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRegelung beibehalten worden, und D.L. wurde das Recht eingeräumt, D. und E. jedes\nzweite Wochenende zu sich auf Besuch und jährlich zwei Wochen in die Ferien zu\nnehmen. Sodann ist davon auszugehen, dass der Vater der Kinder von seinem\nBesuchsrecht Gebrauch macht, dass somit eine persönliche Vater-Kind-Beziehung\nbesteht und aktiv gelebt wird (vgl. dazu BGE 122 II 298). Einem Bericht der Regionalen\nAmtsvormundschaft T. vom 2. April 2002 kann jedenfalls entnommen werden, dass er\ndas Besuchsrecht ausübt und dass das Vater-Kind-Verhältnis gut ist. Danach besteht\ngegenseitig eine herzliche und liebevolle Beziehung. Allerdings unterstellt D.L. der\nBeschwerdeführerin nach diesem Bericht erzieherische Unfähigkeit und bringt seine\nemotionale Abneigung ihr gegenüber öfters auch im Beisein der Kinder zum Ausdruck.\nAm 21. Februar 2003 hat die Regionale Amtsvormundschaft gegenüber dem\nBezirksgericht O. sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wiederholt\nmitgeteilt, die Ausübung des Besuchsrechts verlaufe unproblematisch.\n\nbbb) Es ergibt sich somit, dass D. und E. die familiäre Beziehung zu ihrem nicht\nsorgeberechtigten Vater nur in beschränktem Rahmen leben können. Hierzu ist nicht\nunabdingbar, dass die Kinder im gleichen Land leben wie ihr Vater und dort über eine\nAufenthaltsbewilligung verfügen. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig bereits Genüge getan, wenn das\nBesuchsrecht im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten ausgeübt werden\nkann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein\nweitergehender Anspruch kann nur bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver\nHinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen dem nicht sorgeberechtigten\nElternteil und den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum\nHeimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das\nbisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben\nhat (BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 mit Hinweisen und BGE 2A.563/2002 vom 23.\nMai 2003 mit Hinweisen).\n\nccc) Etwas anders verhält es sich, wenn - wie vor-liegend - nicht die Kinder (und ihre\nsorgeberechtigte Mutter), sondern allein der besuchsberechtigte Vater über ein\ngefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. In diesem Fall ist zu\nberücksichtigen, dass die Kinder unter der Obhut desjenigen Elternteils stehen, der in\nder Schweiz kein selbständiges Anwesenheitsrecht hat. Die Kinder sind damit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}