{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen\nTatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten, weshalb auf die\nAbnahme der Beweise verzichtet werden kann.\n\n3./ a) Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist\nstets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG).\n\nEine Ausländerin hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht nach Art. 17 Abs. 2 ANAG unter\nanderem dann, wenn sie mit einem Niedergelassenen verheiratet ist. Die Ehegattin\neines niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Die\nBeschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, zumal sie zum\nZeitpunkt, als sie das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einreichte,\nbereits nicht mehr mit D.L. zusammen lebte.\n\nb) Die Beschwerdeführerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, weil der Vater der\nKinder, D.L., seit August 2002 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz\nverfüge, hätten die Aufenthaltsbewilligungen von D. und E. L. und von ihr gestützt auf\nArt. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK)\nverlängert werden müssen. Bezüglich der Kinder beruft sie sich sodann auf Art. 3 Abs.\n1 und Art. 9 Abs. 1 des Uebereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte\ndes Kindes (SR 0.107, abgekürzt Kinderrechtekonvention) und Art. 11 Abs. 1 der\nBundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV).\n\naa) Art. 8 Ziff. 1 EMRK - wie seit dem 1. Januar 2000 auch Art. 13 Abs. 1 BV -\ngewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich\nim Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer\nBürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) hat. Soweit eine familiäre Beziehung\ntatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde grundsätzlich\neingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE 127 II 64, 126 II 427, 118 Ib 157 und 116\nIb 355). Im Verhältnis zwischen Vater und leiblichen Kindern ist ein eigentliches\nZusammenleben nicht ohne weiteres unentbehrlich für das Bestehen eines\nFamilienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung\nwird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib\n3, 119 Ib 84). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privatund Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt\ndarüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE\n126 II 394).\n\nDie Beschwerdeführerin kann sich für sich allein nicht auf Art. 8 EMRK berufen, zumal\nsie von D.L. geschieden ist und geltend macht, die Fortführung der ehelichen\nBeziehung habe ihr nicht länger zugemutet werden können. Weil indessen der weniger\nals vier Jahre alte D. und der noch nicht drei Jahre alte E. unter der Obhut der\nBeschwerdeführerin stehen und darauf angewiesen sind, dass sie durch ihre Mutter\nbetreut werden, würde die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts für die Söhne nur\nSinn machen, wenn auch die Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben könnte (vgl.\ndazu BGE 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001).\n\nbb) Nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtekonvention ist das Wohl des Kindes ein\nGesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist bei allen Massnahmen, die Kinder\nbetreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen\nFürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen\nwerden. Nach Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtekonvention achten die Vertragsstaaten das\nRecht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige\npersönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des\nKindes widerspricht. Nach Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch\nauf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.\nDamit verfolgte der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfassungsgeber unter anderem den Zweck, die in der Kinderrechtekonvention\nverbrieften Rechte in allgemeiner Form zu verankern und diese damit auch durch die\nBundesverfassung zu garantieren. Weder die Kinderrechtekonvention noch der in Art.\n11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen vermag\naber einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu\nvermitteln (BGE 126 II 392). Die fraglichen Normen sind jedoch zur Untermauerung des\nnach Art. 8 EMRK potentiell bestehenden Aufenthaltsanspruchs heranzuziehen und im\nRahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGE 2A.563/2002 vom 23.\nMai 2003).\n\n"}