{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2003-203_2004-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4463&type=1563347022&cHash=c5cb42a176712281d03ff24888d82276", "Checksum": "0848fc09141d311a6ae83682f4538004"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2003/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:21:26", "Checksum": "ec53c8428695352da819a02733874fe4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2004 B 2003/203\nRegeste:\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9 Kinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem niedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen Kinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2003/203\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.03.2004\nEntscheiddatum: 16.03.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.03.2004\nAusländerrecht. Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 3 und Art. 9\nKinderrechtekonvention (0.107), Art. 11 BV (SR 101). Verweigerung der\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine von einem\nniedergelassenen Ausländer geschiedene Frau und der gemeinsamen\nKinder (Verwaltungsgericht, B 2003/203).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nA.L.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Josef Jacober, Unterstrasse 15, Postfach, 9001\nSt. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ A. S., geboren am 20. Dezember 1976, Staatsangehörige von Serbien und\nMontenegro, heiratete am 14. Mai 1999 in ihrer Heimat den in der Schweiz wohnhaften\nD.L.. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.\nAm 21. November 1999 reiste A.L. in die Schweiz ein. Am 30. April 2000 brachte sie\nden Sohn D. zur Welt und am 4. Juli 2001 den Sohn E..\n\nAm 16. Oktober 2001 nahm der Einzelrichter-Stellvertreter des Bezirksgerichts N.\nVormerk, dass der gemeinsame Haushalt der Eheleute L.-S. aufgehoben worden war,\nund regelte das Getrenntleben.\n\nDie Kinder D. und E. wurden in die Obhut der Mutter gegeben.\n\nAm 13. Juni 2002 teilte das Ausländeramt A.L. mit, es beabsichtige, das Gesuch um\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche\nGehör. Am 23. August 2002 wurde D.L. die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 22.\nApril 2003 wurde die Ehe L.-S. vom Bezirksgericht O. geschieden. Die Kinder D. und E.\nwurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, und es wurde angeordnet, dass\ndie Erziehungsbeistandschaft bezüglich der Kinder weiterzuführen sei. Nach dem Urteil\nist der Ehemann berechtigt, die Kinder D. und E. jedes zweite Wochenende zu sich auf\nBesuch und jährlich zwei Wochen in die Ferien zu nehmen. Am 18. Juni 2003 wies das\nAusländeramt das Gesuch von A.L. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für\nsich und ihre Kinder ab.\n\nB./ Gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Juni 2003 erhob A.L. am 3. Juli\n2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Sie beantragte, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben und es sei ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenigen von D.\nund E. L. zu verlängern. Am 20. Oktober 2003 wies das Justiz- und Polizeidepartement\nden Rekurs ab. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, die\nausländerrechtlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwürden gegenüber den privaten Interessen von A.L. und den Kindern am Verbleib in\nder Schweiz überwiegen.\n\nC./ Am 4. November 2003 erhob A.L. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 20. Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie\nbeantragte, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom\n18. Juni 2003 seien aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.\nSodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.\n\nAm 7. Dezember 2003 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts A.L. die\nunentgeltliche Prozessführung und bestimmte ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen\nRechtsbeistand.\n\nAm 15. Dezember 2003 beantragte das Justiz- und Polizeidepartement, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nAuf die Begründungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann ist sie berechtigt, die Interessen von D.\nund E. zu vertreten (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, St. Gallen 2003, Rz. 340). Ferner entsprechen die Beschwerdeschrift vom 4.\nNovember 2003 und ihre Ergänzung vom 2. Dezember 2003 zeitlich, formal und\ninhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei je ein Bericht des Beistands, des Spitals\nWattwil und des Frauenhauses Vaduz einzuholen und sie sei persönlich zu befragen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}