lic.iur. Andreas Hagmann, 9501 Wil) – die Vorinstanz – das Bundesamt für Zuwanderung, Integration © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Auswanderung, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10