1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 20. Oktober 2003 aufgehoben. 2./ Dem Beschwerdeführer wird förmlich die Ausweisung im Sinne der Erwägungen angedroht. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet. 4./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt aus-seramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt