Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter reichte keine Honorarnote ein, weshalb der Kostenersatz ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzügl. MWSt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und c HonO). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: