Allerdings rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 3 ANAV die Ausweisung förmlich anzudrohen. Vom Beschwerdeführer wird erwartet, dass er sich inskünftig strikte an die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Vorschriften über den Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Ausweisung nicht zur Folge hat, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. BGE vom 15. November 2000 i.S. A.L., 2A.241/2000).